§ 4 Z 4 UVG
Eine über § 9 Abs 2 AußStrG hinausgehende Verpflichtung zur ziffernmäßigen Präzisierung bereits bei Stellung des Unterhaltsantrags ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG nicht anzunehmen. Demnach kann – im Rahmen des § 9 AußStrG – auch ein mit dem Abstammungsverfahren verbundenes ziffernmäßig (noch) unbestimmtes Unterhaltsbegehren die Vorschussvoraussetzungen nach § 4 Z 4 UVG erfüllen.