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Unterhaltsantrag, Präzisierung.

5. OGH – Zivilsachen20.01 PersonenrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6246Jus-Extra OGH-Z 2017, 35 Heft 376 v. 1.10.2017

§ 4 Z 4 UVG

Eine über § 9 Abs 2 AußStrG hinausgehende Verpflichtung zur ziffernmäßigen Präzisierung bereits bei Stellung des Unterhaltsantrags ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG nicht anzunehmen. Demnach kann – im Rahmen des § 9 AußStrG – auch ein mit dem Abstammungsverfahren verbundenes ziffernmäßig (noch) unbestimmtes Unterhaltsbegehren die Vorschussvoraussetzungen nach § 4 Z 4 UVG erfüllen.

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