§ 16 Abs 1 EStG 1988
Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen ist entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist; kann eine private Veranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden, ist daraus noch nicht ableitbar, dass ein Fehlverhalten als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzunehmen wäre (vgl zB VwGH 30.10.2014, 2011/15/0137).