§ 83 Abs 3 MinroG, § 84 MinroG, § 116 MinroG
1. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 11 MinroG 1999 stehen grundeigene mineralische Rohstoffe im Eigentum des Grundeigentümers. Das Eigentum an grundeigenen mineralischen Rohstoffen und damit auch das (zivilrechtliche) Recht zu ihrer Gewinnung geht daher – soweit dieses Recht nicht einem Dritten überlassen wird – mit dem Grundeigentum auf den Erwerber des Grundstücks über.