§ 1435 ABGB
Die condictio causa finita nach § 1435 ABGB wird nach herrschender Rechtsprechung und Lehre nicht nur bei der Auflösung von Verträgen mit der Wirkung ex tunc gewährt, sondern auch dann, wenn ein Dauerschuldverhältnis Vorausleistungen erbracht worden sind und es früher als ursprünglich vorgesehen aufgehoben wird.