§ 67 Abs 4 EStG 1988
Eine von einem Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters aufgrund der Satzungen der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer in Anspruch genommene 50%ige Abfindung der Zusatzpension unterliegt im Streitjahr 2012 der im § 67 Abs 4 letzter Satz erster Teilstrich EStG 1988 vorgesehenen Steuersatzbegünstigung.