Art 2 lit g Dublin-III-VO, Art 10 Dublin-III-VO
I. Ob es sich bei einer im Ausland geschlossenen Ehe um eine gültige Ehe handelt, ist nach ausländischem Recht bzw der Anwendungspraxis der ausländischen Behörden zu beurteilen. Es ist nicht auf die Anwendungspraxis der österreichischen Behörden abzustellen.