§ 15 BTVG, § 6 MaklerG
§ 15 BTVG ist angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so zu verstehen, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers auf Grund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung geleistet wurden.