§ 105 Abs 2 StGB
Schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung zur Durchsetzung eines tatsächlich oder vermeintlich berechtigten Anspruch begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck.
Durch die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer solchen gefährlichen Drohung würde ein zu weit reichendes Selbsthilferecht geschaffen, welches die vorgesehenen staatlichen Durchsetzungsformen von zivilrechtlichen Ansprüchen im Streit- und Exekutionsverfahren massiv unterlaufen würde.