§ 19 RAO
§ 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.
OGH, 28.02.2017, 9 Ob 2/17k