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Dispositive Norm.

5. OGH – Zivilsachen27.01 RAOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6245Jus-Extra OGH-Z 2017, 33 Heft 375 v. 1.8.2017

§ 19 RAO

§ 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.

OGH, 28.02.2017, 9 Ob 2/17k

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