§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 15 Abs 2 EStG 1988
Die Sachbezugswerteverordnung BGBl II 416/2001 (idF BGBl 467/2004) regelt nur, welche Beträge für dort genannte Sachbezüge anzusetzen sind.
Wird ein Kfz, für das gem § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung beim ersten Dienstverhältnis ein Sachbezug (von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz) anzusetzen ist, auch im Rahmen eines zweiten (weiteren) Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers genutzt, ist der Wert des zugeflossenen Sachbezugs aliquot, und zwar im Verhältnis der zurückgelegten Strecke im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zu der insgesamt außerhalb des ersten Dienstverhältnisses zurückgelegten Strecke, als Werbungskosten im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zu berücksichtigen.