§ 3 MRG
Bei Explosionsgefahr infolge undichter Gasinnenleitungen sind die Voraussetzungen der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall MRG (ernster Schaden des Hauses) verwirklicht. Dies gilt auch, wenn die Gasleitung vom Mieter selbst hergestellt wurde. Die Sperre der Gaszufuhr bedeutet noch nicht die Behebung des Schadens.