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Gasinnenleitungen, Erhaltungspflicht des Vermieters.

5. OGH – Zivilsachen20.05 MietrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6206Jus-Extra OGH-Z 2017, 24 Heft 374 v. 1.7.2017

§ 3 MRG

Bei Explosionsgefahr infolge undichter Gasinnenleitungen sind die Voraussetzungen der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall MRG (ernster Schaden des Hauses) verwirklicht. Dies gilt auch, wenn die Gasleitung vom Mieter selbst hergestellt wurde. Die Sperre der Gaszufuhr bedeutet noch nicht die Behebung des Schadens.

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