§ 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003
I. Wurden über einen Zeitraum vom 13.1. bis zum 11.3. zu mehreren Zeitpunkten E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung an einen Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung versendet, sind die E-Mail-Versendungen im Ergebnis als eine Tat zu beurteilen und über den Täter – auch ungeachtet der bloß fahrlässigen Begehungsweise – dafür nur eine Strafe zu verhängen.