§ 11 NAG, § 30 NAG
Beruft sich die Fremde nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann) auf diese Ehe, wird der Tatbestand des § 30 Abs 1 NAG erfüllt. Es liegt somit der absolute Versagungsgrund gem § 11 Abs 1 Z 4 NAG vor. In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung gem § 11 Abs 3 NAG (Art 8 EMRK) nicht vorzunehmen.