§ 120a IO
Der Masseverwalter hat kein Recht, bei Veräußerung der Sache gemäß § 120a Abs 2 IO die Einstellung eines Exekutionsverfahrens zu beantragen, weil die Einstellung nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur auf Ersuchen des Insolvenzgerichts zu erfolgen hat.