§ 148 PatG, § 151b PatG
Der Anspruch auf Rückruf der Eingriffsgegenstände ist ein Unterfall des Beseitigungsanspruchs. Er setzt die Verfügungsmacht des Verletzers über die Eingriffsgegenstände voraus. Im Sicherungsverfahren kommt ein Rückruf von Eingriffsgegenständen nicht in Betracht, weil ein abgewickelter Rückruf einen nicht rückführbaren Zustand schafft.