§ 3 AVG, § 39 UVP-G 2000
I. Ländergrenzen können nicht bewirken, dass die Einheit eines Vorhabens in UVP-rechtlicher Hinsicht nicht mehr gegeben wäre, zumal nicht einmal Staatsgrenzen diese in Frage stellen können, wobei es keine Rolle spielt, wenn der in einem Mitgliedsstaat gelegene Teil des Projektes seinerseits die Kriterien für die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP nicht erfüllt.