§ 11 StVO
Die in der Lehre herrschend vertretene Ansicht, dass nach der derzeitigen Rechtslage das Reißverschlusssystem des § 11 Abs 5 StVO keine Anwendung finde, wenn vom Beschleunigungsstreifen in die Autobahn eingefahren wird, ist jedenfalls dann zutreffend, wenn das Einfahren in die Autobahn nicht nach § 11 StVO, sondern nach Vorrangregeln (hier des § 19 Abs 4 und Abs 7 StVO) zu beurteilen ist.