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Autobahn, Einfahren, Reißverschlusssystem, Anwendbarkeit.

5. OGH – Zivilsachen90.01 StraßenverkehrsrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6227Jus-Extra OGH-Z 2017, 28 Heft 374 v. 1.7.2017

§ 11 StVO

Die in der Lehre herrschend vertretene Ansicht, dass nach der derzeitigen Rechtslage das Reißverschlusssystem des § 11 Abs 5 StVO keine Anwendung finde, wenn vom Beschleunigungsstreifen in die Autobahn eingefahren wird, ist jedenfalls dann zutreffend, wenn das Einfahren in die Autobahn nicht nach § 11 StVO, sondern nach Vorrangregeln (hier des § 19 Abs 4 und Abs 7 StVO) zu beurteilen ist.

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