§ 178 AußStrG, § 610 ABGB
In § 158 Abs 1 Satz 1 AußStrG 1854 war vorgesehen, dass Substitutionen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müssen. Wenngleich das neue AußStrG eine derartige
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§ 178 AußStrG, § 610 ABGB
In § 158 Abs 1 Satz 1 AußStrG 1854 war vorgesehen, dass Substitutionen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden müssen. Wenngleich das neue AußStrG eine derartige
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