Art 135 B-VG, § 17 BVwGG
I. Die Abnahme von Rechtssachen stellt eine ausnahmsweise Durchbrechung der von der Geschäftsverteilung für einen bestimmten Zeitraum geschaffenen festen Zuständigkeitsstruktur dar, was eine restriktive Auslegung des Art 135 Abs 3 B-VG gebietet.