§ 67 Abs 3 EStG 1988
Voraussetzung der begünstigen Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG 1988 ist das Vorliegen einer „Abfertigung“. Dabei findet die Anknüpfung an das Zivilrecht dort ihre Grenzen, wo dessen Regelungen (und die dazu ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung) einen weitergehenden Normzweck als § 67 Abs 3 EStG 1988 verfolgen.