§ 53 Abs 3 FinStrG
Die Begründung der Gerichtszuständigkeit kraft subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 StPO) setzt ein vom selben Angeklagten begangenes, nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG (originär) vom Gericht zu ahndendes Finanzvergehen voraus.
§ 53 Abs 3 FinStrG
Die Begründung der Gerichtszuständigkeit kraft subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 3 StPO) setzt ein vom selben Angeklagten begangenes, nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG (originär) vom Gericht zu ahndendes Finanzvergehen voraus.