§ 27 Abs 1 DSG 2000
Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann. Das Datenschutzgesetz 2000 selbst gibt dabei keine vordefinierten, fixen Fristen für die Datenspeicherung vor.