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unzulässig werdende Vereinbarung durch Zeitablauf.

5. OGH – Zivilsachen10.10 DSG 2000Sen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6183Jus-Extra OGH-Z 2017, 19 Heft 373 v. 1.6.2017

§ 27 Abs 1 DSG 2000

Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann. Das Datenschutzgesetz 2000 selbst gibt dabei keine vordefinierten, fixen Fristen für die Datenspeicherung vor.

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