§ 28 Abs 1 EStG 1988
Hinsichtlich eines Fruchtgenussrechtes ist iZm Einkünften iS des § 28 Abs 1 Z 1 oder Z 3 EStG 1988 von Bedeutung, ob dieses zur Nutzung überlassen oder auf einen Dritten übertragen bzw darauf endgültig verzichtet wird.
Die Zahlung für die Ablöse eines Fruchtgenussrechtes ist nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen, wenn ein endgültiger Verzicht auf das Recht vorliegt (und nicht – vergleichbar einer Untervermietung – die Einkunftsquelle weiterhin aufrecht ist, vgl idS VwGH 21.12.2010, 2009/15/0046, VwSlg 8606/F). Der Verzicht ist in diesem Fall als (gegebenenfalls nur im Rahmen der Spekulationseinkünfte zu erfassende) Veräußerung des Rechtes zu beurteilen (vgl idS BFH 19.12.2000, IX R 96/97, BStBl 2001 II S 391).