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Privatgutachten sind nicht vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO umfasst.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2017/5137Jus-Extra OGH-St 2017, 8 Heft 373 v. 1.6.2017

§ 125 Z 1 StPO, § 126 StPO, § 252 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO

Gutachten iSd § 252 Abs 1 StPO sind nur solche staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger. Sogenannte Privatgutachten sind nicht vom Gutachten von Sachverständigen betreffenden Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO umfasst.

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