§ 507 Abs 1 ZPO, § 508 ZPO
Die Befugnis zur Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels kann devolvierend auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden. Dementsprechend ist das Berufungsgericht, dem der Antrag nach § 508 ZPO samt Revision vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückweisung eines (von vornherein) unzulässigen Antrags nach § 508 ZPO befugt.