§ 205a BAO
Die mit dem AbgÄG 2011, BGBl I 76, eingeführte Bestimmung des § 205a BAO über (nunmehr) Beschwerdezinsen dient nur dem Ausgleich des Zinsenrisikos im Verhältnis zwischen Finanzamt und Stpfl. Sie stehen nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu, wenn eine Abgabenschuldigkeit entrichtet wurde und diese später, insbesondere im Weg der Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde, herabgesetzt wird.