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Zulassungsbesitzer, Benennung einer jur Person als Auskunftspflichtigen.

3. VwGH – Administrativrecht90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht,Sen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2017/6268Jus-Extra VwGH-A 2017, 15 Heft 373 v. 1.6.2017

§ 103 Abs 2 KFG 1967

Vom Zulassungsbesitzer kann nicht nur eine physische, sondern auch eine jur Person als Auskunftspflichtiger iSd § 103 Abs 2 genannt werden.

VwGH, 07.03.2017, Ra 2016/02/0145

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