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Wiederbetätigung als Rauschtat gehört nicht vor ein Geschworenengericht.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2017/5125Jus-Extra OGH-St 2017, 7 Heft 373 v. 1.6.2017

§ 287 StGB, § 31 Abs 2 StPO, § 3g VG, § 3j VG

Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem VerbotsG fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.

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