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Unterlassene Mängelrüge.

5. OGH – Zivilsachen68.02 ASGGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6199Jus-Extra OGH-Z 2017, 22 Heft 373 v. 1.6.2017

§ 40 Abs 2 Z 1 ASGG

Jedenfalls dann, wenn der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist.

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