§ 285 Abs 1 UGB
Trotz eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs kann dieses weiterhin durch Zwangsstrafverfügungen zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft verhalten werden.
OGH, 27.02.2017, 6 Ob 20/17k
§ 285 Abs 1 UGB
Trotz eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs kann dieses weiterhin durch Zwangsstrafverfügungen zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft verhalten werden.
OGH, 27.02.2017, 6 Ob 20/17k