Art 5, 7 VO (EG) 1370/2007
I. Auslegungsleitlinien der Kommission zu einer VO sind für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich.
II. Eine Vertragsklausel, die eine Befugnis zur nachträglichen Anpassung des abgeschlossenen Vertrages beinhaltet, hat die anzupassenden Bedingungen des Vertrages entsprechend zu konkretisieren und in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufzuweisen.