§ 50 WRG 1959
Der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden. Ein wasserpolizeilicher Auftrag, der sich auf den Stauraum einer Anlage bezieht, kann daher nicht auf § 50 Abs 1 iVm § 138 Abs 1 WRG gestützt werden.