§ 7 VwGVG, § 17 VwGVG
I. Von einer Partei innerhalb offener Beschwerdefrist eingebrachte mehrere Schriftsätze, mit denen Beschwerde gegen denselben Bescheid erhoben wird, sind als eine Beschwerde anzusehen. Eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist dem VwGVG fremd.