§ 18 AsylG 2005, § 19 AsylG 2005, Art 16 RL 2013/32/EU
I. Die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre.
II. Art 16 der Verfahrens-RL 2013/32/EU kann nicht entnommen werden, dass dem Antragsteller allfällige in seinen Aussagen vorhandene Widersprüche im Einzelnen vorgehalten werden müssten.