Art 140 Abs 1 B-VG, § 2 Abs 6 KinderbetreuungsgeldG
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache: Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden; vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken (gegen § 2 Abs 6 erster Satz KBGG) stimmen mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits mit E v 14.10.2016, G 121/2016, abgesprochen hat.