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Klage erst nach Zahlungsplanbestätigung.

5. OGH – Zivilsachen23.01 IOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6174Jus-Extra OGH-Z 2017, 16 Heft 372 v. 1.5.2017

§ 6 IO, § 150 Abs 4 IO

Die Klagsführung im Sinn des § 150 Abs 4 IO (auf Geltendmachung der Quotenforderung aus dem Zahlungsplan gegen den Schuldner) kommt erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b Abs 2 IO) in Betracht. Der Klagsführung vor diesem Zeitpunkt steht die Prozesssperre nach § 6 IO und damit die Unzulässigkeit des Prozesswegs entgegen.

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