§ 2 Abs 8 EStG 1988, § 1 Abs 2 KStG 1988, § 2 EStG 1988
Durch die Erfassung der im Ausland angefallenen (nicht berücksichtigten) Verluste nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG 1988 (idF BGBl I Nr 57/2004) im Inland soll der persönlichen Leistungsfähigkeit des Stpfl Rechnung getragen werden, wenn diese (Betriebsstätten-) Verluste im Ausland steuerlich nicht verwertet werden können.