§ 67 Abs 1 EStG 1988, § 67 Abs 2 EStG 1988, § 1 Abs 3 EStG 1988, § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988
Es entspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, dass sonstige Bezüge auch dann der begünstigenden Besteuerung nach § 67 EStG 1988 unterliegen können, wenn die vom selben Arbeitgeber stammenden laufenden Bezüge in Österreich nicht besteuert werden.