§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994, § 1 LVO, § 6 LVO
Gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung (LVO) kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iS des § 1 Abs 2 LVO (Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern oder Tätigkeiten mit einer Nahebeziehung zur Lebensführung), nicht hingegen bei Betätigungen nach § 1 Abs 1 LVO angenommen werden.