§ 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988
Nicht unter den Begriff der steuerbefreiten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln nach § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fallen Leistungen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 3 Tz 14).