§ 36 BDG 1979, § 91 BDG 1979
Beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit fallen unter den Schuldbegriff des § 91 BDG 1979. Die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs 1 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) begründet demnach (ebenso wie jene nach § 44 Abs 1 BDG 1979) die disziplinäre Verantwortung des Beamten.