§ 52 WEG, § 66 AußStrG
Auch im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren darf das Rekursgericht die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommen Beweise nicht umwürdigen. Will es von den getroffenen Feststellungen abgehen oder ergänzende Tatsachenfeststellungen treffen, muss es in einer mündlichen Rekursverhandlung die