§ 31 AußStrG, § 33 AußStrG
Die Bestimmung des § 33 Abs 1 AußStrG, wonach das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Erhebungen absehen kann, gilt sowohl für ein ausdrückliches als auch für ein schlüssiges Geständnis. Ein schlüssiges Geständnis wird regelmäßig nur aus bestimmten Parteienerklärungen, nicht aber aus bloßem Schweigen abgeleitet werden können.