§ 11 Abs 3 Arbeitsmittel-VO
Hinsichtlich der Arbeitsmittel „kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen“ (§ 7 Abs 1 Z 11, § 8 Abs 1 Z 9 Arbeitsmittel-VO) stellt das jeweilige Fahrzeug den „Einsatzort“ gem § 11
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§ 11 Abs 3 Arbeitsmittel-VO
Hinsichtlich der Arbeitsmittel „kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen“ (§ 7 Abs 1 Z 11, § 8 Abs 1 Z 9 Arbeitsmittel-VO) stellt das jeweilige Fahrzeug den „Einsatzort“ gem § 11
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