§ 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988
§ 11 Abs 1 Z 4 KStG 1988 – in der hier maßgebenden Fassung noch ohne die durch das BudgetbegleitG 2014 vorgenommene Einschränkung – normiert für „Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes“ von Kapitalanteilen iS des § 10 KStG 1988 (die der Beteiligungsertragsbefreiung unterliegen) eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12