§ 18b ASVG
I. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18b Abs 1 ASVG ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich anzusetzen.
II. Bei der Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG sowie der dazu ergangenen EinstufungsV, BGBl II Nr 37/1999, zu beurteilen.