§ 71 Abs 2 lit f SchUG 1986
I. Das SchUG 1986 sieht einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass ua eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (§ 71 Abs 2 lit f SchUG 1986). Dem Widerspruch unterliegt sohin die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission getroffene Entscheidung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung iSd § 38 Abs 6 Z 4 legcit.